Ein Nacherbe kann ebenso wie der
		Vorerbe den Pauschbetrag für Erbfallkosten wie z.B. Beerdigungskosten in Höhe
		von 10.300 € geltend machen. Denn beim Erwerb des Vorerben und beim
		Erwerb des Nacherben handelt es sich insgesamt um zwei Erbfälle, so dass auch
		zweimal der Pauschbetrag zu gewähren ist. 
Hintergrund: Ein
		Erblasser kann die Reihenfolge der Erben dadurch festlegen, dass er einen
		Vorerben und einen Nacherben, der beim Tod des Vorerben erbt, einsetzt.
		
Vom Wert des Nachlasses können
		steuerlich u.a. die Kosten der Bestattung des Erblassers abgezogen werden (sog.
		Erbfallkosten). Hierfür wird insgesamt ein Betrag von 10.300 € ohne
		Nachweis anerkannt.
Sachverhalt: Die Klägerin
		hatte eine Tante, die im Januar 2013
		verstarb. Die Tante hatte als Vorerben ihren Ehemann (Onkel der Klägerin) und
		als Nacherbin ihre Nichte, die Klägerin, eingesetzt. Im Mai
		2013 verstarb der Ehemann der Tante, so dass die Klägerin
		Nacherbin wurde; zugleich war die Klägerin auch Erbin ihres Onkels, schlug das
		Erbe jedoch aus. Der Ehemann der Tante hatte erbschaftsteuerlich keine
		Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht. Die Klägerin machte im Rahmen ihrer
		Erbschaftsteuererklärung den Pauschbetrag von 10.300 € für Erbfallkosten
		geltend, den das Finanzamt nicht anerkannte. 
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: 
 Die Klägerin war Nacherbin und
			 musste damit den Erwerb des Nachlasses vom Vorerben, ihrem Onkel, versteuern.
			 Denn erbschaftsteuerlich gilt die Klägerin als Erbin des Vorerben.
			 
 Als Nacherbin kann sie auch
			 Nachlassverbindlichkeiten und damit auch die Erbfallkosten geltend machen. Zwar
			 ist der Pauschbetrag für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 € pro Erbfall
			 nur einmal zu gewähren und bei mehreren Miterben auf die einzelnen Miterben
			 aufzuteilen. Vorerbe und Nacherbe sind aber nicht Miterben, sondern getrennt
			 voneinander zu behandelnde Erben, die zeitlich nacheinander erben.
			 
 Unbeachtlich ist, dass es
			 bezüglich der Tante als Erblasserin nur einen Todesfall gab. Steuerlich führt
			 dies nicht dazu, dass Vorerbe und Nacherbe die Erbfallkosten nur einmal
			 pauschal geltend machen können. 
 Für den Abzug des
			 Pauschbetrags in Höhe von 10.300 € ist nicht erforderlich, dass die
			 Klägerin nachweist, dass ihr tatsächlich Erbfallkosten, d.h. Beerdigungskosten,
			 entstanden sind. Der Pauschalabzug ist nach
			 dem Gesetzeswortlaut ohne Nachweis möglich.
			 
Hinweise: Der BFH ändert
		zugunsten der Steuerpflichtigen seine Rechtsprechung, indem er nun keinen
		Nachweis mehr fordert, dass dem Grunde nach Erbfallkosten angefallen sind.
		Bislang hat er einen entsprechenden Nachweis verlangt. Allerdings war dies
		nicht mit dem Vereinfachungszweck vereinbar, der mit der Gewährung des
		Pauschbetrags verbunden ist; denn es musste zunächst nachgewiesen werden, dass
		Kosten entstanden waren, um anschließend einen Pauschbetrag (ohne Nachweis)
		abziehen zu können.
Steuerlich erbt zunächst der
		Vorerbe vom Erblasser und anschließend der Nacherbe vom Vorerben; es liegen
		also zwei Erbfälle vor. Damit weicht das Steuerrecht vom Zivilrecht ab, nach
		dem Vorerbe und Nacherbe zwar nacheinander, aber beide vom ursprünglichen
		Erblasser erben. 
Quelle: BFH, Urteil v. 1.2.2023 –
		II R 3/20; NWB
