Kosten für „Essen auf Rädern“ nicht steuerlich absetzbar

Die Kosten eines pflegebedürftigen
Ehepaares für „Essen auf Rädern“ sind nicht als außergewöhnliche
Belastungen absetzbar. Denn Aufwendungen für die Verpflegung gehören zu den
üblichen Kosten der Lebensführung und sind daher nicht zwangsläufig.

Hintergrund:
Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, weil er sich
ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann und die notwendig und angemessen sind, können als außergewöhnliche
Belastungen abgesetzt werden. Ein typisches Beispiel hierfür sind
Krankheitskosten.

Sachverhalt: Die Kläger
waren im Streitjahr 2019 verheiratet und zu 100 % schwerbehindert. Außerdem war
für den Ehemann der Pflegegrad 2 und für die Ehefrau der Pflegegrad 3
festgestellt worden. Die Kläger bestellten im Jahr 2019 „Essen auf Rädern“ und
zahlten hierfür ca. 1.500 €, die sie als außergewöhnliche Belastungen
geltend machten und die das Finanzamt nicht anerkannte.

Entscheidung: Das
Finanzgericht Münster (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

Der Abzug außergewöhnlicher
Belastungen setzt zwangsläufige Aufwendungen voraus, die der überwiegenden
Mehrzahl der Steuerpflichtigen nicht entstehen.

Aufwendungen für die
Verpflegung sind grundsätzlich nicht zwangsläufig, wenn sie nicht unmittelbar
der Heilung einer Krankheit dienen. Vielmehr gehören Kosten für die Verpflegung
zu den üblichen Kosten für die Lebensführung, zumal das im Streitfall
gelieferte Essen wie z.B. panierte Alaska-Lachshappen im mittleren Preisbereich
von ca. 7 bis 9 € pro Mahlzeit lag.

Außergewöhnliche Belastungen
sind auch dann zu verneinen, wenn krankheitsbedingt höhere Kosten für die
Verpflegung entstehen; denn nach dem Gesetz werden Aufwendungen, die durch
Diätverpflegung entstehen, ausdrücklich nicht als außergewöhnliche Belastungen
anerkannt.

Auch die Lieferkosten gehören
nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen, da die Lieferung von Essen
heutzutage weit verbreitet und daher nicht außergewöhnlich ist.

Hinweise: Die Kläger
können aber einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen, der bei einer
Behinderung von 100 % aktuell 2.840 € beträgt.

Quelle:
FG Münster,
Urteil v. 27.4.2023 – 1 K 759/21 E; NWB