Die Kosten eines pflegebedürftigen
		Ehepaares für „Essen auf Rädern“ sind nicht als außergewöhnliche
		Belastungen absetzbar. Denn Aufwendungen für die Verpflegung gehören zu den
		üblichen Kosten der Lebensführung und sind daher nicht zwangsläufig.
		
Hintergrund:
		Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, weil er sich
		ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
		kann und die notwendig und angemessen sind, können als außergewöhnliche
		Belastungen abgesetzt werden. Ein typisches Beispiel hierfür sind
		Krankheitskosten.
Sachverhalt: Die Kläger
		waren im Streitjahr 2019 verheiratet und zu 100 % schwerbehindert. Außerdem war
		für den Ehemann der Pflegegrad 2 und für die Ehefrau der Pflegegrad 3
		festgestellt worden. Die Kläger bestellten im Jahr 2019 „Essen auf Rädern“ und
		zahlten hierfür ca. 1.500 €, die sie als außergewöhnliche Belastungen
		geltend machten und die das Finanzamt nicht anerkannte. 
Entscheidung: Das
		Finanzgericht Münster (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: 
 Der Abzug außergewöhnlicher
			 Belastungen setzt zwangsläufige Aufwendungen voraus, die der überwiegenden
			 Mehrzahl der Steuerpflichtigen nicht entstehen. 
 Aufwendungen für die
			 Verpflegung sind grundsätzlich nicht zwangsläufig, wenn sie nicht unmittelbar
			 der Heilung einer Krankheit dienen. Vielmehr gehören Kosten für die Verpflegung
			 zu den üblichen Kosten für die Lebensführung, zumal das im Streitfall
			 gelieferte Essen wie z.B. panierte Alaska-Lachshappen im mittleren Preisbereich
			 von ca. 7 bis 9 € pro Mahlzeit lag. 
 Außergewöhnliche Belastungen
			 sind auch dann zu verneinen, wenn krankheitsbedingt höhere Kosten für die
			 Verpflegung entstehen; denn nach dem Gesetz werden Aufwendungen, die durch
			 Diätverpflegung entstehen, ausdrücklich nicht als außergewöhnliche Belastungen
			 anerkannt. 
 Auch die Lieferkosten gehören
			 nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen, da die Lieferung von Essen
			 heutzutage weit verbreitet und daher nicht außergewöhnlich ist.
			 
Hinweise: Die Kläger
		können aber einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen, der bei einer
		Behinderung von 100 % aktuell 2.840 € beträgt. 
Quelle:
		FG Münster,
		  Urteil v. 27.4.2023 – 1 K 759/21 E; NWB
