Eine doppelte Haushaltsführung kann auch dann bestehen, wenn der
		Arbeitnehmer im Haus seiner Eltern wohnt. Voraussetzung ist aber unter anderem,
		dass er sich an den Kosten der Lebensführung
		beteiligt; diese Beteiligung muss nicht durch laufende
		Zahlungen erfolgen, sondern kann auch in Gestalt von Einmalzahlungen erbracht
		werden. 
Hintergrund: Eine doppelte
		Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seines
		Lebensmittelpunktes arbeitet und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung
		anmietet. Der Gesetzgeber verlangt, dass der Arbeitnehmer an seinem
		Lebensmittelpunkt eine Wohnung innehat und sich an den Kosten der Lebensführung
		finanziell beteiligt.
Sachverhalt: Der Kläger
		arbeitete im Streitjahr 2015 in B und hatte dort eine Zwei-Zimmer-Wohnung
		angemietet, von der aus er an jedem Werktag zur Arbeit fuhr. An den Wochenenden
		hielt er sich im Haus seiner Eltern in X auf; der Kläger hatte in X auch seinen
		privaten Lebensmittelpunkt. 
Im Haus seiner Eltern bewohnte er im Obergeschoss eine Wohnung mit
		seinem Bruder B, während seine Eltern im Erdgeschoss wohnten. Miete musste der
		Kläger an seine Eltern nicht zahlen. Der Kläger besorgte jedoch für sich und
		seinen Bruder im Streitjahr Lebensmittel und Getränke im Wert von ca. 1.400
		€. Außerdem überwies er im Dezember 2015 auf das Konto seines Vaters
		Beträge in Höhe von 1.200 € mit dem Verwendungszweck
		„Nebenkosten/Telekommunikation“ sowie in Höhe von 550 € mit
		dem Verwendungszweck „Anteil neue Fenster in 2015“. Der Kläger
		machte die Aufwendungen für die Zwei-Zimmer-Wohnung in B sowie für die
		wöchentlichen Familienheimfahrten als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten
		Haushaltsführung geltend, die das Finanzamt wegen fehlender finanzieller
		Beteiligung am Haushalt in X nicht anerkannte. 
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: 
 Der Kläger unterhielt einen eigenen Hausstand in X bei seinen
			 Eltern, auch wenn er weder Eigentümer noch Mieter des Hauses war. Es genügte,
			 dass er im Haus seiner Eltern eine Wohnung aus abgeleitetem Recht nutzen
			 konnte, weil seine Eltern ihm und seinem Bruder die Wohnung im Obergeschoss
			 überlassen hatten. Unbeachtlich ist, dass die Wohnung im Obergeschoss nicht
			 baulich von der von den Eltern genutzten Wohnung im Erdgeschoss getrennt war.
			 
 In X befand sich auch der Lebensmittelpunkt des Klägers, da er
			 dort in Vereinen aktiv war und sich an den Wochenenden sowie im Urlaub
			 aufhielt. 
 Ferner hat sich der Kläger an den Kosten der Lebensführung in
			 X beteiligt. Zu diesen Kosten gehören die Kosten für die am Lebensmittelpunkt
			 genutzte Wohnung sowie die Kosten für die eigentliche Haushaltsführung wie z.B.
			 Lebensmittel oder Telekommunikation. Nicht
			 hierzu gehören Kosten für den Urlaub, für die Freizeit, für den Pkw oder für
			 die Gesundheitsvorsorge. 
 Der Kläger hat sich an dem im Obergeschoss bestehenden
			 Haushalt bereits dadurch beteiligt, dass er Lebensmittel und Getränke im Wert
			 von ca. 1.400 € eingekauft hat. Auf die Kosten, die für den Haushalt der
			 Eltern im Erdgeschoss entstanden sind, kommt es nicht an, weil das Erdgeschoss
			 nicht zum Haushalt des Klägers gehörte. 
Hinweise: Das Urteil ist positiv
		für Arbeitnehmer, weil es die Anforderungen an die Führung eines eigenen
		Hausstandes geringhält. So verlangt der BFH keine laufenden Zahlungen, sondern
		es genügen Einmalzahlungen. Ebenso wenig
		fordert der BFH einen Mindestbetrag oder eine Miete; allerdings dürfen die
		Zahlungen nicht erkennbar unzureichend sein. Als Vergleichsmaßstab für eine
		erkennbar unzureichende finanzielle Beteiligung dienen die tatsächlich
		entstandenen Haushalts- und Lebenshaltungskosten. 
Auf die Zahlungen des Klägers für die
		„Nebenkosten/Telekommunikation“ sowie für die neuen Fenster kam es
		im Ergebnis nicht an, weil bereits die Zahlungen für die Lebensmittel und
		Getränke ausreichend waren, um eine Beteiligung an den Haushaltskosten
		anzunehmen.
Arbeitnehmer können einen eigenen Hausstand dadurch unterhalten,
		dass sie einen gemeinsamen Haupthausstand gemeinsam mit den Eltern oder mit
		einem Elternteil führen (sog. Mehrgenerationenhaushalt). Dies ist insbesondere
		bei älteren Arbeitnehmern der Fall, die wirtschaftlich bereits selbständig
		sind; hier kann man davon ausgehen, dass sie die Führung des elterlichen
		Haushalts maßgeblich mitbestimmen und daher einen eigenen Hausstand
		unterhalten. Im Streitfall bestand kein Mehrgenerationenhaushalt, weil es im
		Erd- und im Obergeschoss zwei getrennte Haushalt gab: einen der Eltern und
		einen der Brüder. 
Quelle: BFH, Urteil v. 12.1.2023 – VI R 39/19;
		NWB
