Besteuerung einer Kfz-Privatnutzung durch beherrschenden GmbH-Gesellschafter

Darf ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
einen ihm überlassenen Dienstwagen nur für betriebliche Fahrten nutzen, weil
ein Privatnutzungsverbot vereinbart worden ist, spricht gleichwohl ein
Anscheinsbeweis für die private Nutzung eines Dienstwagens. Wird dieser
Anscheinsbeweis nicht erschüttert, ist für die Privatnutzung eine verdeckte
Gewinnausschüttung in Höhe des gemeinen Wertes der Privatnutzung anzusetzen,
die das Einkommen der GmbH erhöht.

Hintergrund: Gewinnminderungen
einer Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst
sind, sind als verdeckte Gewinnausschüttung dem Einkommen der
Kapitalgesellschaft wieder hinzuzurechnen. Ein typisches Beispiel hierfür ist
die Zahlung eines überhöhten Gehalts an einen
Gesellschafter-Geschäftsführer.

Sachverhalt: Die Klägerin war
die B-GmbH, deren Alleingesellschafter der C war. Die B-GmbH stellte dem C
einen neuen Porsche Cayenne als Dienstwagen zur Verfügung. Allerdings
vereinbarte sie mit ihm ein Privatnutzungsverbot. C führte kein Fahrtenbuch,
und er war auch nicht verpflichtet, den Dienstwagen abends auf dem Parkplatz
der B-GmbH abzustellen und den Schlüssel abzugeben. C besaß privat einen
Porsche Boxter, der 16 Jahre alt war und die Emissionsklasse Euro 2 aufwies.
Das Finanzamt ging trotz des Privatnutzungsverbots von einer Privatnutzung des
Dienstwagens aus und setzte diese in Höhe der sog. 1 %-Methode als verdeckte
Gewinnausschüttung bei der B-GmbH an, d.h. mit monatlich 1 % des
Bruttolistenpreises zzgl. Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer.

Entscheidung: Das Finanzgericht
Köln (FG) folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab:

Die verdeckte Gewinnausschüttung ist darin zu sehen, dass C
den Dienstwagen trotz Privatnutzungsverbots auch privat genutzt hat. Hierfür
spricht ein Anscheinsbeweis, nach dem vermutet werden kann, dass ein
beherrschender Gesellschafter einen ihm überlassenen Dienstwagen auch dann
privat nutzt, wenn ein Privatnutzungsverbot vereinbart ist.

Der Anscheinsbeweis kann jedoch erschüttert werden. So kann
durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch belegt werden, dass der Wagen
nicht privat genutzt worden ist. Es können auch organisatorische Maßnahmen
getroffen werden, nach denen der Dienstwagen abends auf dem Parkplatz der GmbH
abzustellen und der Schlüssel abzugeben ist. Der Anscheinsbeweis kann ferner
dadurch erschüttert werden, dass der beherrschende Gesellschafter privat über
ein mindestens gleichwertiges Fahrzeug verfügt, das er jederzeit nutzen kann.

Im Streitfall ist der Anscheinsbeweis nicht erschüttert
worden, weil keine der genannten Möglichkeiten genutzt worden ist. Insbesondere
war der private Porsche Boxter kein gleichwertiges Fahrzeug; denn der Boxter
war bereits 16 Jahre alt, hatte lediglich zwei Sitze und konnte wegen der
Emissionsklasse Euro 2 nicht in städtischen Umweltzonen genutzt werden.

Da ein Privatnutzungsverbot vorlag, war die Privatnutzung als
verdeckte Gewinnausschüttung zu bewerten. Maßgeblicher Wert ist der sog.
gemeine Wert, also der Wert, der grundsätzlich bei Anmietung eines derartigen
Fahrzeugs gezahlt werden müsste. Da die B-GmbH aber keine Autovermietung
betrieb, konnte auf die tatsächlich entstandenen Kfz-Kosten zurückgegriffen
werden, die um einen Gewinnzuschlag von 5 % bis 10 % sowie um die Umsatzsteuer
von 19 % zu erhöhen waren. Dieser Wert war zwar höher als der vom Finanzamt im
Wege der sog. 1 %-Methode ermittelte Wert; jedoch war dem FG eine Verböserung,
d. h. Verschlechterung der Position der B-GmbH, aus verfahrensrechtlichen
Gründen verwehrt.

Hinweise: Hätte es kein
Privatnutzungsverbot gegeben, wäre die Privatnutzungsmöglichkeit Teil des
Gehalts für C gewesen, so dass er einen geldwerten Vorteil nach der sog. 1
%-Methode hätte versteuern müssen.

Bei Arbeitnehmern, die nicht beherrschende Gesellschafter sind,
führt ein Privatnutzungsverbot dazu, dass kein geldwerter Vorteil zu versteuern
ist. Denn es kann nicht unterstellt werden, dass der Arbeitnehmer gegen das
Privatnutzungsverbot verstößt. Im aktuellen Fall des FG Köln geht es aber um
einen beherrschenden Gesellschafter; bei ihm besteht die Besonderheit, dass es
zwischen ihm und der GmbH keinen Interessenkonflikt gibt und dass er im Fall
eines Verstoßes keine Sanktionen befürchten muss.

FG Köln, Urteil v. 8.12.2022 – 13 K 1001/19, Revision zugelassen;
NWB