Darf ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
		einen ihm überlassenen Dienstwagen nur für betriebliche Fahrten nutzen, weil
		ein Privatnutzungsverbot vereinbart worden ist, spricht gleichwohl ein
		Anscheinsbeweis für die private Nutzung eines Dienstwagens. Wird dieser
		Anscheinsbeweis nicht erschüttert, ist für die Privatnutzung eine verdeckte
		Gewinnausschüttung in Höhe des gemeinen Wertes der Privatnutzung anzusetzen,
		die das Einkommen der GmbH erhöht. 
Hintergrund: Gewinnminderungen
		einer Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst
		sind, sind als verdeckte Gewinnausschüttung dem Einkommen der
		Kapitalgesellschaft wieder hinzuzurechnen. Ein typisches Beispiel hierfür ist
		die Zahlung eines überhöhten Gehalts an einen
		Gesellschafter-Geschäftsführer.
Sachverhalt: Die Klägerin war
		die B-GmbH, deren Alleingesellschafter der C war. Die B-GmbH stellte dem C
		einen neuen Porsche Cayenne als Dienstwagen zur Verfügung. Allerdings
		vereinbarte sie mit ihm ein Privatnutzungsverbot. C führte kein Fahrtenbuch,
		und er war auch nicht verpflichtet, den Dienstwagen abends auf dem Parkplatz
		der B-GmbH abzustellen und den Schlüssel abzugeben. C besaß privat einen
		Porsche Boxter, der 16 Jahre alt war und die Emissionsklasse Euro 2 aufwies.
		Das Finanzamt ging trotz des Privatnutzungsverbots von einer Privatnutzung des
		Dienstwagens aus und setzte diese in Höhe der sog. 1 %-Methode als verdeckte
		Gewinnausschüttung bei der B-GmbH an, d.h. mit monatlich 1 % des
		Bruttolistenpreises zzgl. Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer.
		
Entscheidung: Das Finanzgericht
		Köln (FG) folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab: 
 Die verdeckte Gewinnausschüttung ist darin zu sehen, dass C
			 den Dienstwagen trotz Privatnutzungsverbots auch privat genutzt hat. Hierfür
			 spricht ein Anscheinsbeweis, nach dem vermutet werden kann, dass ein
			 beherrschender Gesellschafter einen ihm überlassenen Dienstwagen auch dann
			 privat nutzt, wenn ein Privatnutzungsverbot vereinbart ist.
			 
 Der Anscheinsbeweis kann jedoch erschüttert werden. So kann
			 durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch belegt werden, dass der Wagen
			 nicht privat genutzt worden ist. Es können auch organisatorische Maßnahmen
			 getroffen werden, nach denen der Dienstwagen abends auf dem Parkplatz der GmbH
			 abzustellen und der Schlüssel abzugeben ist. Der Anscheinsbeweis kann ferner
			 dadurch erschüttert werden, dass der beherrschende Gesellschafter privat über
			 ein mindestens gleichwertiges Fahrzeug verfügt, das er jederzeit nutzen kann.
			 
 Im Streitfall ist der Anscheinsbeweis nicht erschüttert
			 worden, weil keine der genannten Möglichkeiten genutzt worden ist. Insbesondere
			 war der private Porsche Boxter kein gleichwertiges Fahrzeug; denn der Boxter
			 war bereits 16 Jahre alt, hatte lediglich zwei Sitze und konnte wegen der
			 Emissionsklasse Euro 2 nicht in städtischen Umweltzonen genutzt werden.
			 
 Da ein Privatnutzungsverbot vorlag, war die Privatnutzung als
			 verdeckte Gewinnausschüttung zu bewerten. Maßgeblicher Wert ist der sog.
			 gemeine Wert, also der Wert, der grundsätzlich bei Anmietung eines derartigen
			 Fahrzeugs gezahlt werden müsste. Da die B-GmbH aber keine Autovermietung
			 betrieb, konnte auf die tatsächlich entstandenen Kfz-Kosten zurückgegriffen
			 werden, die um einen Gewinnzuschlag von 5 % bis 10 % sowie um die Umsatzsteuer
			 von 19 % zu erhöhen waren. Dieser Wert war zwar höher als der vom Finanzamt im
			 Wege der sog. 1 %-Methode ermittelte Wert; jedoch war dem FG eine Verböserung,
			 d. h. Verschlechterung der Position der B-GmbH, aus verfahrensrechtlichen
			 Gründen verwehrt. 
Hinweise: Hätte es kein
		Privatnutzungsverbot gegeben, wäre die Privatnutzungsmöglichkeit Teil des
		Gehalts für C gewesen, so dass er einen geldwerten Vorteil nach der sog. 1
		%-Methode hätte versteuern müssen.
Bei Arbeitnehmern, die nicht beherrschende Gesellschafter sind,
		führt ein Privatnutzungsverbot dazu, dass kein geldwerter Vorteil zu versteuern
		ist. Denn es kann nicht unterstellt werden, dass der Arbeitnehmer gegen das
		Privatnutzungsverbot verstößt. Im aktuellen Fall des FG Köln geht es aber um
		einen beherrschenden Gesellschafter; bei ihm besteht die Besonderheit, dass es
		zwischen ihm und der GmbH keinen Interessenkonflikt gibt und dass er im Fall
		eines Verstoßes keine Sanktionen befürchten muss. 
FG Köln, Urteil v. 8.12.2022 – 13 K 1001/19, Revision zugelassen;
		NWB
